23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · GG Art 100 Abs 1 · IX R 27/23 (II R 27/15)
Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit, Übermaßbesteuerung
Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2024, 15:07 Uhr
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995:Ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 mangels zeitlicher Befristung des Solidaritätszuschlagsgesetzes verfassungswidrig?
Das Revisionsverfahren wurde bisher unter II R 27/15 geführt und war dort ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 6/14. Das BVerfG hat über das konkrete Normenkontrollverfahren mit dortigem Beschluss vom 07.06.2023 - 2 BvL 6/14 entschieden. Der Aussetzungsgrund für das Revisionsverfahren II R 27/15 ist damit entfallen. Das Revisionsverfahren wird beim zwischenzeitlich sachlich zuständig gewordenen IX.Senat unter IX R 27/23 fortgeführt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 27/23 (II R 27/15)
Normen: GG Art 100 Abs 1, SolZG 1995 § 1 Abs 1, GG Art 14
Erledigt durch: Urteil vom 20.02.2024, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger