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  • 23.05.2024 · Anhängiges Verfahren · KStG § 27 Abs 1 S 1 · VIII R 7/24

    Einlagekonto, Offenbare Unrichtigkeit, Änderungsmöglichkeit

    Letzte Änderung: 23. Mai 2024, 11:05 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2024, 09:05 Uhr

    Ist die Anwendung des § 129 AO ausgeschlossen, wenn die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass der Bearbeiter der Finanzverwaltung einem Denk- oder Überlegungsfehler unterlegen hat, welcher sich nicht auf die materielle Rechtslage, sondern auf den bisherigen Verfahrensablauf und hierbei speziell auf den Umstand bezieht, dass der vorherige Bearbeiter eine aus den Akten ersichtliche und noch offene Frage bereits abschließend geprüft hat (hier im Fall der Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 7/24

    Normen: KStG § 27 Abs 1 S 1, AO § 129

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger