19.07.2024 · Anhängiges Verfahren · AO § 163 · V R 27/23
Gemeinnützigkeit, Satzung, Vermögensbindung, Billigkeitsmaßnahme
Letzte Änderung: 19. Juli 2024, 17:11 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2024, 15:57 Uhr
Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der SatzungGreifen auch bei "geringfügigen" Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 61 AO die vollumfassenden Sanktionen des § 61 Abs. 3 Halbsatz 2 AO, so dass zwingend alle Bescheide "von Anfang an" bzw. der letzten 10 Kalenderjahre zu ändern sind, wenn von einer Geringfügigkeit dahingehend ausgegangen wird, dass der Satzungsfehler erkannt und die Beseitigung des Fehlers umgehend eingeleitet wurde und in der Zwischenzeit auch keine schädliche Mittelverwendung stattgefunden hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 27/23
Normen: AO § 163, AO § 61 Abs 3, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger