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  • 19.07.2024 · Anhängiges Verfahren · FGO § 52d S 2 · VII R 4/24

    Zulässigkeit, Klage, Formvorschrift, Elektronische Übermittlung, Signatur

    Letzte Änderung: 19. Juli 2024, 17:11 Uhr, Aufgenommen: 19. Juli 2024, 15:11 Uhr

    Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen einer bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH bei Nichtnutzung des beSt-Postfachs der Gesellschaft:
    Ist für die wirksame Einreichung von Schriftsätzen (hier: einer Klage) der gesetzliche Wortlaut von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO "von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht" dahingehend zu verstehen, dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf dem sicheren Übermittlungsweg der verantwortenden Person bei Gericht eingereicht werden soll?Muss im Falle einer einfachen elektronischen Signatur die als Absender ausgewiesene Person mit der das Dokument verantwortenden Person identisch sein?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 4/24

    Normen: FGO § 52d S 2, FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO § 52a Abs 3 S 1 Alt 2, FGO § 52d S 1, StBerG § 86d, StBerG § 86e

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger