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  • 19.07.2024 · Anhängiges Verfahren · EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a · X R 1/24

    Rente, Portugal, Rechtsanwalt, Nachträgliche Einkünfte, Rückfallklausel, Quellenstaat

    Letzte Änderung: 19. Juli 2024, 17:11 Uhr, Aufgenommen: 19. Juli 2024, 15:11 Uhr

    1. Sind Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, für Zwecke des DBA Portugal als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14 DBA Portugal) oder als nicht im DBA behandelte Einkünfte (Art. 22 DBA Portugal) anzusehen?2. Ist die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA Portugal enthaltene Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) dahingehend auszulegen, dass das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten, das grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat (hier: Portugal) liegt, an Deutschland zurückfällt, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort den Status eines "residente nao habitual" hat und daher mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren einem Steuersatz von 0 % unterliegt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 1/24

    Normen: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, DBA PRT Art 14, DBA PRT Art 22 Abs 1 S 2

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger