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  • 20.09.2024 · Anhängiges Verfahren · AO § 45 Abs 2 · VII R 37/23

    Erbe, Haftung, Insolvenz

    Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2024, 16:22 Uhr

    Umfasst die Beschränkung der Erbenhaftung nach § 45 Abs. 2 AO i.V.m. § 1975 BGB auch die auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuern?Führt die bloße Untätigkeit nach Annahme der Erbschaft regelmäßig dazu, dass neu entstehende Verbindlichkeiten in den Verantwortungsbereich des Erben übergehen und damit Eigenverbindlichkeiten oder Nachlasserbenschulden darstellen?Ist ein Antrag auf Insolvenzeröffnung über eine zum Nachlass gehörende Gesellschaft nach Anfall des Erbes durch die Erben als Geschäftsführer als "unschädliche Handlung" einzuordnen?Ist es unerheblich, ob die Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB vor oder nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. der Anordnung der Nachlassverwaltung entstanden ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 37/23

    Normen: AO § 45 Abs 2, BGB § 1975

    Rechtsmittelführer: Verwaltung