20.09.2024 · Anhängiges Verfahren · StromStG § 9 Abs 1 Nr 2 · VII R 12/24
Stromsteuer, Befreiung, Entnahme, Stromerzeugung, Umfang
Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2024, 16:22 Uhr
Zur Frage des Umfangs der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bei der Stromerzeugung und Fernwärmeerzeugung in einer Müllverbrennungsanlage:1. Sind Stromentnahmen in Neben- und Hilfsanlagen einer Müllverbrennungsanlage solche, die unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beitragen und damit von der Stromsteuer zu befreien? Sind die in vorgelagerten Prozessen der Müllverbrennung entnommenen Strommengen steuerfrei oder der nicht begünstigten Brennstoffherstellung zuzuordnen?2. Dienen Stromentnahmen dem Zweck der Stromerzeugung unmittelbar, wenn der zentrale, mit der Stromentnahme verbundene Zweck nicht die Stromerzeugung selbst, sondern ein anderer -hier die Abfallbeseitigung- ist? Kommt es für die Beurteilung der Steuerbefreiung auf die Frage an, ob die Stromerzeugung als bloßer Nebenzweck zum Hauptzweck -hier die Müllverbrennung- anzusehen ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 12/24
Normen: StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, EGRL 2003/96 Art 14 Abs 1 Buchst a, StromStV § 12 Abs 1 Nr 1
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde