24.10.2024 · Anhängiges Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · IV R 13/24
Überentnahme, Doppelstöckige Personengesellschaft, Gewinn, Gewinnanteil, Zurechnung
Letzte Änderung: 24. Oktober 2024, 15:37 Uhr, Aufgenommen: 24. Oktober 2024, 13:37 Uhr
Ist der im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes verwendete Gewinnbegriff im Falle einer doppelstöckigen beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaft dahingehend zu modifizieren, dass Gewinne, die die Obergesellschaft aus der Beteiligung an Tochtergesellschaften erzielt, keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 13/24
Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 4 Abs 1
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger