23.01.2025 · Erledigtes Verfahren · TabStG § 23 · VII R 26/24
Tabaksteuer, Lieferung, Bemessungsgrundlage, Festsetzung, Vermutung
Letzte Änderung: 23. Januar 2025, 13:25 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2024, 15:24 Uhr
Tabaksteuerfestsetzung bei illegalem Verbringen bzw. Beförderung ohne Begleitdokument:
Kann eine Festsetzung von Tabaksteuer für Lieferfahrten (Durchfuhr) erfolgen, auch wenn in dem Durchfuhrmitgliedstaat keine Kontrollen stattgefunden haben und daher keine Tabakwaren konkret festgestellt werden konnten und auch sonst keine Anknüpfungstatsachen für die Bemessung der Tabaksteuer vorhanden sind?
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem der EuGH mit Beschluss vom 04.10.2024 - C-214/24 rechtskräftig entschieden hat.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 26/24
Normen: TabStG § 23, EWGRL 12/92 Art 7, EGRL 118/2008 Art 8
Erledigt durch: Beschluss vom 30.12.2024 (Erledigung der Hauptsache).
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger