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  • 05.06.2007 · Anhängiges Verfahren · EGV 314/2002 · C-182/07

    Produktionsabgabe für Zucker, Nichtdiskriminierung, Finanzierungsbedarf, Verarbeitungserzeugnissen, Ausfuhrerstattung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Letzte Änderung: 5. Juni 2007, 10:59 Uhr, Aufgenommen: 5. Juni 2007, 10:59 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre (Frankreich) vom 2. April 2007 zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Verordnung Nr. 314/2002 der Kommission im Hinblick auf Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung ungültig, weil sie nicht vorsieht, dass für die Berechnung der Produktionsabgabe die Mengen vom Finanzierungsbedarf ausgeschlossen werden, die in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind und für die keine Ausfuhrerstattung gezahlt wird?

    2. Falls diese Frage verneint wird: Ist die Verordnung Nr. 1686/2005 im Hinblick auf die Verordnung Nr. 314/2002 der Kommission, auf Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig, weil sie eine Produktionsabgabe für Zucker festsetzt, die auf der Grundlage des "durchschnittlichen Verlusts" pro ausgeführter Tonne berechnet wird, der die erstattungsfrei ausgeführten Mengen nicht berücksichtigt, obwohl eben diese Mengen in die Gesamtmenge eingehen, die der Ermittlung des zu finanzierenden Gesamtverlusts zugrunde gelegt wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-182/07

    Vorinstanz: Tribunal de grande instance de Nanterre (Frankreich)

    Normen: EGV 314/2002, EGV 1260/2001 Art 15, EGV 1686/2005