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  • 24.09.2007 · Anhängiges Verfahren · EG Art 86 · C-305/07

    Staatliche Beihilfe, Gebühren zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes, Rundfunkdienst auf regionaler Ebene

    Letzte Änderung: 24. September 2007, 13:34 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2007, 13:34 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien) vom 02.07.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Stellt die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes, die alle Inhaber von Geräten trifft, die zum Empfang von Rundfunksignalen geeignet sind, sowohl im nationalen Rahmen als auch im örtlichen Rahmen beurteilt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG dar?

    2. Ist bejahendenfalls die dem italienischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten am 20. April 2005 übermittelte Entscheidung der Kommission wegen Tatsachenirrtums oder fehlerhafter Tatsachenwürdigung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil mit ihr die Ausnahmeregelung des Art. 86 Abs. 2 auf die RAI-Rundfunkgebühren für anwendbar erklärt, aber Folgendes nicht berücksichtigt worden ist: Der Sender, der über die Konzession verfügt, erbringt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienst auf regionaler Ebene, ohne dass durch regionale Gesetze und besondere Dienstleistungsverträge die Aufgaben festgelegt sind, die der Sender in dem Zeitplan und in dem Programmnetz zu erfüllen hat, die für die Verbreitung der Inhalte auf regionaler Ebene bestimmt sind; in Anbetracht der fehlenden Festlegung der Verpflichtungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann die tatsächliche Verwendung der staatlichen Mittel, die für den öffentlichen Dienst auf örtlicher Ebene ausschließlich für Tätigkeiten bestimmt sind, die im Zusammenhang mit dieser öffentlichen Dienstleistung stehen, nicht kontrolliert werden; der Sender, der Inhaber der Konzession ist, ist nicht durch öffentlichen Rechtsakt mit der Erfüllung besonderer Verpflichtungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betraut worden, sondern hat nur allgemein die Erlaubnis zum Betrieb eines regionalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhalten?

    3. Steht allgemein Art. 86 EG einer nationalen Regelung entgegen, die auf den örtlichen Märkten den einzelnen Regionen die Gesetzgebungszuständigkeit für die Festlegung weiterer mit staatlichen Mitteln subventionierter Aufgaben des regionalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks verleiht, wobei die ausschließliche Zuweisung solcher weiterer Aufgaben an die RAI S.p.A. ohne ein Verfahren der öffentlichen Ausschreibung erfolgt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-305/07

    Vorinstanz: Tribunale civile di Genova (Italien) vom 02.07.2007

    Normen: EG Art 86, EG Art 87