21.04.2009 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 13a Abs 1 S 1 · II R 33/07
Kommanditanteil, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Nießbrauch, Stimmrecht, Entnahme
Letzte Änderung: 21. April 2009, 11:48 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2007, 11:30 Uhr
1. Entwickelt und trägt ein Beschenkter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko, mit der Folge, dass privilegiertes Betriebsvermögen übertragen und ein Betriebsvermögensfreibetrag gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG sowie ein verminderter Wertansatz gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG gewährt werden kann, wenn sich der Schenker bei Übertragung eines Kommanditanteils (GmbH & Co.KG) und eines entsprechenden Anteils am variablen Kapitalkonto ein Nießbrauchsrecht sowie ein unbegrenztes Entnahmerecht (Entstehung bzw. Erhöhung negativen Kapitals möglich) vorbehält, das Stimmrecht des Beschenkten weitgehend eingeschränkt und dem Schenker vorsorglich Stimmrechtsvollmacht erteilt wird?
2. Kann § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG dahingehend ausgelegt werden, dass für die Gewährung der erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsvermögensprivilegien die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich auch bei Schenkung eines Anteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt sein müssen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 33/07
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 27.4.2006 4 K 2163/03
Normen: ErbStG § 13a Abs 1 S 1, ErbStG § 13a Abs 2, ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 10.12.2008, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger