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  • 07.01.2008 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5 UAbs 1 · C-456/07

    Umsatzsteuer, einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, juristische Personen, natürliche Personen, Gerichtsvollzieher

    Letzte Änderung: 7. Januar 2008, 17:02 Uhr, Aufgenommen: 7. Januar 2008, 17:02 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Najvyssi sud Slovenskej republiky vom 9.10.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden nur: Sechste Richtlinie) dahin auszulegen, dass er nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts - juristische Personen betrifft und nicht Einrichtungen des öffentlichen Rechts - natürliche Personen erfasst, also dass nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts - juristische Personen, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht als Steuerpflichtige gelten, dagegen Einrichtungen des öffentlichen Rechts - natürliche Personen als Steuerpflichtige gelten?

    2. Kann Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, soweit eine innerstaatliche Rechtsvorschrift den Bereich der Personen, die nicht als Steuerpflichtige gelten (nicht der Mehrwertsteuer unterliegen) gegenüber Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie weiter einschränkt, als unmittelbar anwendbar angesehen werden?

    3. Können die Tätigkeiten einer natürlichen Person wie im vorliegenden Fall die eines Gerichtsvollziehers, der öffentliche Gewalt ausübt und von der innerstaatlichen Rechtsordnung als Träger öffentlicher Gewalt qualifiziert wird, als Tätigkeiten einer Einrichtung des öffentlichen Rechts betrachtet werden, ist es also möglich, ihn hinsichtlich der Tätigkeiten oder Leistungen, die er als öffentlich-rechtliche Einrichtung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie erbringt, nicht als Steuerpflichtigen anzusehen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-456/07

    Vorinstanz: Najvyssi sud Slovenskej republiky

    Normen: EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5 UAbs 1