10.08.2011 · Erledigtes Verfahren · StEntlG 1999/2000/2002 · X R 63/04
Fünftelregelung, Veräußerungsgewinn, Tarif, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Gleichheit
Letzte Änderung: 10. August 2011, 11:32 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2008, 12:22 Uhr
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) auf Veräußerungsgewinne, die durch Betriebsaufgabe zum 31.3.1999 entstanden sind und auf notariellen Kaufverträgen vom 5.2.1999 beruhen, wobei diesen Verträgen handschriftliche Verträge vom 30.11.1998 vorausgegangen sind. Liegt eine echte Rückwirkung und/oder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil ab dem Veranlagungszeitraum 2001 grundsätzlich der halbe Steuersatz für außerordentliche Einkünfte wieder möglich ist ?
Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine abschließende Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 63/04
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 30.6.2004 8 K 4932/01 EFG 2005, 47
Normen: StEntlG 1999/2000/2002, EStG § 34 Abs 1 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
Erledigt durch: Beschluss vom 18.05.2011 (Erledigung der Hauptsache).
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger