Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.02.2008 · Anhängiges Verfahren · EG Art 73 · C-504/07

    Öffentliche Unternehmen, Ausgleichszahlung, öffentlicher Personenverkehr, Ausschließlichkeit, staatliche Beihilfen, Verkehrsdienstleistungen, Wettbewerbsregeln

    Letzte Änderung: 7. Februar 2008, 10:31 Uhr, Aufgenommen: 7. Februar 2008, 10:31 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) vom 19. November 2007 zu folgenden Fragen:

    a) Können im Lichte der Art. 73 EG, 87 EG und 88 EG sowie der Verordnung Nr. 1191/69 betrachtet nationale Behörden einem öffentlichen Unternehmen, das mit der Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs in einer Gemeinde betraut ist, Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegen?

    b) Müssen, wenn diese Frage zu bejahen ist, die nationalen Behörden für diese Verpflichtungen Ausgleichszahlungen leisten?

    c) Müssen die nationalen Behörden, wenn für die Vergabe der Konzession zum Betrieb eines Verkehrsnetzes keine Ausschreibung erforderlich ist, die Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen auf alle Unternehmen erstrecken, die nach nationalem Recht für dasselbe Gebiet Beförderungsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen?

    d) Nach welchem Kriterium richtet sich, wenn diese Frage zu bejahen ist, die Ausgleichszahlung?

    e) Sind Beihilfen, die der Staat Busunternehmen, die ihre Tätigkeit aufgrund einer staatlichen Konzession im Rahmen einer Ausschließlichkeitsregelung auf bestimmten innerstädtischen Strecken ausüben, diese Tätigkeit jedoch im Wettbewerb mit privaten Unternehmen auch außerhalb des Stadtgebiets ausüben, für das das Ausschließlichkeitsrecht besteht, Jahr für Jahr gewährt, um die ständigen Defizite aus dem Betrieb dieser Unternehmen zu decken, unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG,

    i) wenn es nicht möglich ist, anhand zuverlässiger Daten aus der jeweiligen Buchführung die Differenz zwischen den Kosten, die auf die von diesen Unternehmen innerhalb des Konzessionsgebiets ausgeübten Tätigkeiten entfallen, und den entsprechenden Einnahmen zu ermitteln, so dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ergeben und für die gemäß den Konzessionsbedingungen eine staatliche Beihilfe gewährt werden kann, nicht berechnet werden kann,

    ii) wenn durch diese Beihilfen die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen durch die betreffenden Unternehmen aufrechterhalten oder ausgedehnt werden kann, so dass sich die Möglichkeit anderer im selben oder einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Unternehmen, Verkehrsdienstleistungen zu erbringen, verringert

    iii) und dies trotz Art. 73 EG?

    f) Welche Bedeutung und welche Tragweite haben angesichts der Voraussetzungen, die der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C-280/00, Slg. 2003, I 7747), für die Qualifizierung als staatliche Beihilfe im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG (früher Art. 92 Abs. 1 EGVertrag) aufgestellt hat ("Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen."), die Ausdrücke i) Gewährung eines Vorteils, der ii) den Wettbewerb verfälscht, wenn die Begünstigten das ausschließliche Recht zur Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste in den Städten Lissabon und Porto haben, jedoch darüber hinaus Verbindungen zu diesen Städten in Gebieten anbieten, in denen auch andere Anbieter tätig sind? Anders gesagt, welche Kriterien sind anzuwenden, um feststellen zu können, dass die Gewährung eines Vorteils den Wettbewerb verfälscht? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, wie hoch bei den Unternehmen der prozentuale Anteil der Kosten ist, die auf den Linienverkehr entfallen, den die Unternehmen außerhalb des Ausschließlichkeitsgebiets betreiben? Kurz gesagt, ist es erforderlich, dass die Beihilfe eindeutig erhebliche Auswirkungen auf die außerhalb des Ausschließlichkeitsgebiets (Lissabon und Porto) ausgeübte Tätigkeit hat?

    g) Sind die in den Art. 76 EG und 88 EG vorgesehenen Maßnahmen der Kommission der einzige rechtliche Weg, die Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen durchzusetzen, oder gebietet die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts darüber hinaus insbesondere, dass die genannten Vorschriften von den nationalen Gerichten auf Ersuchen von Einzelnen, die sich durch die Gewährung einer den Wettbewerbsregeln zuwiderlaufenden Unterstützung oder Beihilfe beeinträchtigt fühlen, unmittelbar angewendet werden können?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-504/07

    Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)

    Normen: EG Art 73, EG Art 87 Abs 1, EG Art 88, EWGV 1191/69, EGVtr Art 92 Abs 1, EG Art 76