20.02.2008 · Anhängiges Verfahren · KN Kap 20 · C-522/07
Kombinierte Nomenklatur, Zucker, Fruchtsaft
Letzte Änderung: 20. Februar 2008, 09:33 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2008, 09:33 Uhr
1. Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur dahingehend zu verstehen, dass mit dem Begriff Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker auch Fruchtsäfte gemeint sind, denen zwar tatsächlich kein Zucker zugesetzt wurde, deren jeweiliger Gehalt an zugesetztem Zucker aber rechnerisch nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur ermittelt wurde.
2. Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur dahingehend zu verstehen, dass der dort genannte "Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand" durch die Formulierung "hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft" nur näher erläutert wird, tatsächlich aber auf alle Arten von Fruchts äften (nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol) im jeweiligen Zustand ihrer Gestellung Anwendung findet.
3. Bei Bejahung der beiden vorgenannten Fragen: Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur gültig?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-522/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf 8.11.2007 4 K 1248/06 Z
Normen: KN Kap 20