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  • 18.06.2008 · Anhängiges Verfahren · ZK Art 221 Abs 1 · C-124/08

    Zollkodex, buchmäßige Erfassung, Mitteilung einer Zollschuld, Frist, strafbare Handlung

    Letzte Änderung: 18. Juni 2008, 09:43 Uhr, Aufgenommen: 18. Juni 2008, 09:43 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van Belgie (Belgien), eingereicht am 25.03.2008, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften so zu verstehen, dass die vorgeschriebene Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabepflichtigen (Or. 21) nur nach deren buchmäßiger Erfassung rechtsgültig erfolgen kann, oder, mit anderen Worten, dass der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex vorgeschriebenen Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabenpflichtigen stets deren buchmäßige Erfassung vorausgegangen sein muss, damit sie rechtsgültig ist, d. h. im Einklang mit Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex steht?

    2. Ist Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften in der vor der Änderung durch Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/20002 geltenden Fassung so zu verstehen, dass die Möglichkeit für die Zollbehörden, nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine rechtsgültige Mitteilung des buchmäßig erfassten Betrags zu erfassen, sofern diese Schuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist, nur hinsichtlich der Person gilt, auf die diese strafbare Handlung zurückgeht?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-124/08

    Vorinstanz: Hof van Cassatie van Belgie (Belgien)

    Normen: ZK Art 221 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 221 Abs 1, ZK Art 221 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 221 Abs 3, EGV 2700/2000 Art 1