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  • 17.07.2008 · Anhängiges Verfahren · EGV 853/2004 Anh 1 · C-140/08

    Zolltarif, Separatorenfleisch, überschüssiger Lagerbestand

    Letzte Änderung: 17. Juli 2008, 10:26 Uhr, Aufgenommen: 17. Juli 2008, 10:26 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Republik Estland), eingereicht am 7.4.2008, zu folgenden Fragen:

    1. Ist gefrorenes, durch maschinelles Entbeinen von Hühnern gewonnenes Separatorenfleisch (der Begriff Separatorenfleisch ist erstmals in Nr. 1.14 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs bestimmt worden) nach Stand vom 1. Mai 2004 in KN-Code 0207 14 10 oder KN-Code 0207 14 99 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen?

    2. Wenn das in Frage 1.1 beschriebene Erzeugnis in KN-Code 0207 14 10 einzureihen ist, wird um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

    2.1 Ist es mit Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission unvereinbar, den Umfang des überschüssigen Lagerbestands eines Marktteilnehmers in der Weise zu bestimmen, dass automatisch von dem überschüssigen (sic) Lagerbestand (als Übergangsbestand) der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand des Marktteilnehmers abgezogen wird, der in den letzten vier Tätigkeitsjahren vor dem 1. Mai 2004 am 1. Mai vorhanden war?

    Wenn die Frage zu bejahen ist, fiele dann die Antwort anders aus, wenn bei der Bestimmung des Umfangs des Übergangsbestands und des überschüssigen Lagerbestands auch ein Anstieg des Erzeugungs-, Verarbeitungsoder Verkaufsvolumens des Marktteilnehmers, die Zeit für das Ausreifen des landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die Zeit der Bildung der Lagerbestände sowie andere, von dem Marktteilnehmer unabhängige Umstände berücksichtigt werden können?

    2.2 Steht es im Einklang mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission, die Abgabe auf überschüssigen Lagerbestand auch dann zu erheben, wenn bei dem Marktteilnehmer für den 1. Mai 2004 ein überschüssiger Lagerbestand festgestellt wird, er jedoch nachweist, dass er aus der Vermarktung des überschüssigen Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen tatsächlichen Vorteil in Gestalt eines Preisunterschieds gezogen hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-140/08

    Vorinstanz: Tallinna Halduskohus (Republik Estland)

    Normen: EGV 853/2004 Anh 1, KN Pos 0207 UPos 1410, KN Pos 0207 UPos 1499, EWGV 2658/87 Anh 1, EGV 1972/2003 Art 4 Abs 1, EGV 1972/2003 Art 4 Abs 2