25.03.2011 · Erledigtes Verfahren · EG Art 18 · C-35/08
Vermietung und Verpachtung, natürliche Person, Immobilie, Verlustentstehungsjahr, Normal-Abschreibung
Letzte Änderung: 25. März 2011, 12:55 Uhr, Aufgenommen: 24. Juli 2008, 11:30 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg vom 22.1.2008 zu folgenden Fragen:
1. a) Widerspricht es Art. 56 EGV, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Immobilie bei der Einkommensermittlung in Deutschland im Verlustentstehungsjahr - im Gegensatz zu dem Verlust aus einer Inlandsimmobilie - nicht abziehen kann?
b) Spielt es dabei ein Rolle, ob die natürliche Person die Immobilieninvestition selbst vorgenommen hat, oder ist ein Verstoß auch zu bejahen, wenn die natürliche Person im Wege der Erbfolge Eigentümer der im anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie geworden ist?
2. Widerspricht es Art. 56 EGV, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Immobilie lediglich die Normal-Abschreibung ansetzen kann, während sie hingegen bei inländischen Immobilien die erhöhte degressive Abschreibung ansetzen könnte?
3. Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind: Verstoßen die streitigen nationalen Bestimmungen gegen die Freizügigkeit des Art. 18 EGV?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-35/08
Vorinstanz: FG Stuttgart 22.1.2008 6 K 234/07
Normen: EG Art 18, EG Art 56, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2a Abs 1 Nr 6 Buchst a, EStG § 7 Abs 4, EStG § 7 Abs 5
Erledigt durch: Urteil vom 15.10.2009