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  • 13.08.2008 · Anhängiges Verfahren · ZK Art 233 Buchst d · C-230/08

    Zollkodex, Einfuhr, Verbrauchsteuerpflicht, Zollschuld, Umlaufrichtlinie, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer

    Letzte Änderung: 13. August 2008, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 13. August 2008, 10:32 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Ostre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28.5.2008, zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Formulierung "beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen" in Art. 233 Buchst. d des Zollkodex so auszulegen, dass die Bestimmung Fälle erfasst, in denen Waren, die bei nicht vorschriftsmäßiger Einfuhr gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des (dänischen) Zollgesetzes in Verwahrung genommen werden, von den Behörden gleichzeitig oder später vernichtet werden, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind?

    2. Ist die Umlaufrichtlinie so auszulegen, dass nicht vorschriftsmäßig eingeführte Waren, die bei der Einfuhr beschlagnahmt und gleichzeitig oder später von den Behörden vernichtet werden, als "unter Steueraussetzung" stehend gelten, mit der Folge, dass die Verbrauchsteuerpflicht nicht entsteht oder wegfällt (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Umlaufrichtlinie in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. a und Art. 98 des Zollkodex sowie Art. 867a der Durchführungsverordnung)? Ist es für die Antwort von Bedeutung, ob die bei einer solchen nicht vorschriftsmäßigen Einfuhr entstandene Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d des Zollkodex erlischt?

    3. Ist die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass nicht vorschriftsmäßig eingeführte Waren, die von den Behörden bei der Einfuhr beschlagnahmt und gleichzeitig oder später vernichtet werden, als "einem Zolllagerverfahren" unterliegend anzusehen sind, mit der Folge, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht entsteht oder wegfällt (Art. 7 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sowie Art. 867a der Durchführungsverordnung)? Ist es für die Antwort von Bedeutung, ob die bei einer solchen nicht vorschriftsmäßigen Einfuhr entstandene Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d des Zollkodex erlischt?

    4. Sind der Zollkodex, die Durchführungsverordnung und die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat, in dem eine nicht vorschriftsmäßige Einfuhr von Waren auf einem TIR Transport festgestellt wird, für die Erhebung von Zoll, Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem Transport zuständig sind, wenn die Behörden in einem anderen Mitgliedstaat, wo die nicht vorschriftsmäßige Einfuhr in die Gemeinschaft stattgefunden hat, keine Unregelmäßigkeiten festgestellt haben und infolgedessen keinen Zoll, keine Verbrauchsteuern und keine Mehrwertsteuer erhoben haben (Art. 215 in Verbindung mit Art. 217 des Zollkodex, Art. 454 Abs. 2 und 3 der damals geltenden Durchführungsverordnung sowie Art. 7 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-230/08

    Vorinstanz: Ostre Landsret (Dänemark)

    Normen: ZK Art 233 Buchst d, EWGV 2913/92 Art 233 Buchst d, EWGRL 12/92 Art 5 Abs 2 UAbs 1, EWGRL 12/92 Art 6 Abs 1 Buchst c, ZK Art 84 Abs 1 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 84 Abs 1 Buchst a, ZK Art 98, EWGV 2913/92 Art 98, EWGV 2454/93 Art 867a, ZKDV Art 867a, EWGRL 388/77 Art 7 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 16 Abs 1, ZK Art 215, ZK Art 217, EWGV 2913/92 Art 215, EWGV 2913/92 Art 217, EWGV 2454/93 Art 454 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 454 Abs 3, ZKDV Art 454 Abs 2, ZKDV Art 454 Abs 3