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  • 11.12.2008 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 1517 UPos 9099 · C-412/08

    Kombinierte Nomenklatur, Tarifierung

    Letzte Änderung: 11. Dezember 2008, 09:46 Uhr, Aufgenommen: 11. Dezember 2008, 09:46 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass ein Zusatz von 10 mg Lecithin, 18,8 mg Vitamin E, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin zu einer Mischung aus 500 mg kaltgepresstem Schwarzkümmelöl (62,5 bzw. 83,3 %), 38,7 mg Sojaöl und 16 mg Butterfett als so gering anzusehen ist, dass er die Zuweisung einer solchen Zubereitung zu dieser Position nicht berührt?

    2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Nr. 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die die oben genannten Stoffe zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind?

    3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3% Gelatine,17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,30 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin bestehen, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-412/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 2.9.2008 (11 K 160/02)

    Normen: KN Pos 1517 UPos 9099, KN AllgVorschr 5a, KN AllgVorschr 5b, EGV Art. 234