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  • 11.12.2008 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 1517 UPos 9099 · C-410/08

    Kombinierte Nomenklatur, Tarifierung

    Letzte Änderung: 11. Dezember 2008, 09:52 Uhr, Aufgenommen: 11. Dezember 2008, 09:52 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass Zubereitungen aus nur einem - konzentrierten - Öl oder Fett, dem lediglich Vitamin E zugesetzt wurde und das im Übrigen nicht bearbeitet wurde, in diese Position einzureihen sind?

    2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass ein Zusatz von konzentriertem Vitamin E (d-alpha-Tocopherol Konzentrat) in einer Menge von 22,8 mg zu 600 mg konzentriertem Fischöl (Incromega EPA SR 500 TG) zu einer Ausweisung der Ware aus dieser Position führt?

    3. Wenn die erste Frage zu bejahen und die zweite Frage zu verneinen ist: Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Nr. 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser bestehen und die Stoffe zur Nahrungsmittelergänzung zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind?

    4. Wenn die 3. Frage verneint wird: Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-410/08

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 2.9.2008 (11 K 130/02)

    Normen: KN Pos 1517 UPos 9099, KN AllgVorschr 5a, KN AllgVorschr 5b, EGV Art. 234