20.12.2010 · Erledigtes Verfahren · EStG § 62 Abs 1 Nr 1 · III R 13/09
Kindergeld, Italien, Sozialversicherungspflicht, Sozialversicherung, Beschäftigungsort
Letzte Änderung: 20. Dezember 2010, 12:23 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2009, 11:40 Uhr
Kindergeld für Beschäftigte des italienischen Konsulats: Sind auf eine italienische Staatsangehörige, die in Italien einer Sozialversicherungspflicht unterliegt und deshalb als in Italien beschäftigt gilt, die italienischen Rechtsvorschriften anzuwenden, auch wenn sie tatsächlich als Botschaftsangehörige einer nichtselbständigen Beschäftigung in Deutschland nachgeht? Hat das Versicherungsland auch als Beschäftigungsland im Sinne der Art. 13 ff VO(EWG) Nr. 1408/71 zu gelten, so dass italienische Rechtsvorschriften unabhängig vom Wohnort der Klägerin anzuwenden sind, mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch in Deutschland (auch nach dem Bosmann-Urteil des EuGH vom 20.5.2008 C-352/06) ausgeschlossen ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 13/09
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 21.1.2009 14 K 3766/05
Normen: EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EWGV 1408/71 Art 13 Abs 2
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Rechtsmittelführer: Verwaltung