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  • 04.08.2011 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 138 · C-84/09

    Verbringung aus dem Ursprungsland, Beförderung in das Bestimmungsland, neues Fahrzeug

    Letzte Änderung: 4. August 2011, 12:44 Uhr, Aufgenommen: 4. Mai 2009, 12:07 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden), eingereicht am 26. Februar 2009, zu folgenden Fragen:
    1. Sind die Art. 138 und 20 der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass mit der Verbringung aus dem Gebiet des Ursprungslandes innerhalb einer bestimmten Frist begonnen werden muss, damit der Umsatz von der Steuer befreit ist und ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt?
    2. Sind die genannten Artikel dementsprechend dahin auszulegen, dass die Beförderung in das Bestimmungsland innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen sein muss, damit der Umsatz von der Steuer befreit ist und ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt?
    3. Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, ob der erworbene Gegenstand ein neues Fahrzeug ist und es sich beim Erwerber um eine Privatperson handelt, die beabsichtigt, das Fahrzeug schließlich einem bestimmten Mitgliedstaat zu verwenden?
    4. Auf welchen Zeitpunkt ist im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs bei der Beurteilung abzustellen, ob ein Fahrzeug neu im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-84/09

    Vorinstanz: Regeringsrätten (Schweden)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 138, EGRL 112/2006 Art 20, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 2 Buchst b

    Erledigt durch: Urteil vom 18.10.2010