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  • 04.05.2009 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 14 · C-55/09

    Einlösen von Sachprämien, Dienstleistung, Lieferung, gemischte Leistung

    Letzte Änderung: 4. Mai 2009, 12:11 Uhr, Aufgenommen: 4. Mai 2009, 12:11 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 9. Februar 2009, zu folgenden Fragen:

    Wenn

    A eine steuerpflichtige Person eine Absatzförderungsaktion durch eine Werbe- und Marketinggesellschaft veranstaltet, nach der Kunden dieser Person im Zusammenhang mit dem Kauf von Gegenständen bei der steuerpflichtigen Person "Punkte" erhalten;

    B Kunden die Punkte einlösen, indem sie kostenlos Sachprämien der Werbe- und Marketinggesellschaft erhalten;

    C die steuerpflichtige Person mit dieser anderen Gesellschaft vereinbart hat, ihr den empfohlenen Einzelhandelspreis der Sachprämien zu zahlen:

    1. Wie sind dann die Art. 14, 24, 73, 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie (früher Art. 5, 6, 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie) in Bezug auf die Zahlungen der steuerpflichtigen Person an die andere Gesellschaft auszulegen?

    2. Sind diese Vorschriften insbesondere so auszulegen, dass die Zahlungen der steuerpflichtigen Person an die andere Gesellschaft

    a) nur als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen der anderen Gesellschaft an die steuerpflichtige Person,

    b) nur als Gegenleistung eines Dritten für die Lieferung von Gegenständen durch die andere Gesellschaft an die Kunden,

    c) zum Teil als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen durch die andere Gesellschaft an die steuerpflichtige Person und zum Teil als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen an den Kunden durch die andere Gesellschaft oder

    d) sowohl als Gegenleistung für Werbe- und Marketingdienstleistungen als auch als Gegenleistung für die Lieferung von Sachprämien an die steuerpflichtige Person durch die andere Gesellschaft anzusehen sind?

    3. Wenn die Antwort auf die Frage 2 darin besteht, dass solche Zahlungen zum Teil als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen durch die andere Gesellschaft an die steuerpflichtige Person und zum Teil als Gegenleistung eines Dritten von der steuerpflichtigen Person an die andere Gesellschaft in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen an den Kunden durch die andere Gesellschaft anzusehen sind: Nach welchen Kriterien bestimmt sich dann gemeinschaftsrechtlich, wie die Zahlung zwischen diesen beiden Leistungen aufzuteilen ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-55/09

    Vorinstanz: House of Lords (Vereinigtes Königreich)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 14, EGRL 112/2006 Art 24, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 168, EWGRL 388/77 Art 5, EWGRL 388/77 Art 6, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2