15.05.2009 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 98 · C-49/09
innergemeinschaftlicher Erwerb, ermäßigter Mehrwertsteuersatz, Säuglingskleidung, Bekleidungszubehör
Letzte Änderung: 15. Mai 2009, 17:39 Uhr, Aufgenommen: 15. Mai 2009, 17:39 Uhr
Klage der Kommission gegen Polen vom 02.02.2009 mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit ihrem Anhang III verstoßen hat, dass sie gemäß Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen vom 11. März 2004 in Verbindung mit den Positionen 45 und 47 des Anhangs III dieses Gesetzes den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge sowie Kinderschuhen angewandt hat;
- der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-49/09
Normen: EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Anh 3
Rechtsmittelführer: Kommission