21.04.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2d · III R 61/06
Kindergeld, Freiwilliges soziales Jahr, Ausland, Recht
Letzte Änderung: 21. April 2009, 11:48 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Strittig ist, ob die Tochter nach dem Abitur i.R. des Programms einer Wohlfahrtsorganisation mit Sitz in Großbritannien (Live and Work in Australia) ein freiwilliges soziales Jahr i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG abgeleistet hat. Muss der Träger des sozialen Jahres seinen Sitz im Inland haben? Handelt es sich bei der Formulierung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG, wonach es sich um ein freiwilliges soziales Jahr "im Sinne des Gesetzes" zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres handeln muss, um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 61/06
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 13.10.2005 14 K 364/03
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2d, GG Art 3
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 31.03.2009.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger