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  • 24.08.2010 · Erledigtes Verfahren · StÄndG · 2 BvL 13/09

    Werbungskosten, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Kürzung, Arbeit, Arbeitszimmer, häusliches Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Ort, anderer Arbeitsplatz, Privat, Verfassung, Gleichheit, Nettoprinzip, Objektives Nettoprinzip, Folgerichtigkeit, Nutzung, Verwendung, Umfang, Erwerb, Erwerbsaufwand, gemischter Aufwand, Beruf

    Letzte Änderung: 24. August 2010, 11:35 Uhr, Aufgenommen: 29. Mai 2009, 12:23 Uhr

    Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob durch die im Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) erfolgte Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG eine Regelung getroffen worden ist, die insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

    Gericht: Bundesverfassungsgericht

    Aktenzeichen: 2 BvL 13/09

    Vorinstanz: FG Münster, Entscheidung vom 8.5.2009 (1 K 2872/08 E)

    Normen: StÄndG, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2, GG Art 3 Abs

    Erledigt durch: Beschluss vom 06.07.2010

    Rechtsmittel: Normenkontrollverfahren