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  • 21.06.2010 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 6 · VII R 34/09

    Energiesteuer, Herstellungsbetrieb, Erlaubnis

    Letzte Änderung: 21. Juni 2010, 12:25 Uhr, Aufgenommen: 24. August 2009, 13:38 Uhr

    Erteilung einer Erlaubnis als Herstellungsbetrieb nach § 6 Abs. 3 EnergieStG für einen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte, der insbesondere Knochen und Fette, die von Tieren stammen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet worden sind, zu tierischen Proteinen (Fleischknochenmehl) und tierischen Fetten (u.a. Knochenfett, UPos. 1518 00 85 KN) zur Verwendung in der oleochemischen Industrie und als Kraft- und Heizstoff, verarbeitet.
    Liegt kein Herstellungsbetrieb vor, da im Betrieb kein Energieerzeugnis hergestellt wird, weil es dem vertriebenen Tierfett beim Absatz in der chemischen Industrie an der Bestimmung zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff fehlt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 34/09

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 24.6.2009 4 K 427/09 VE

    Normen: EnergieStG § 6, EnergieStG § 24 Abs 2, EnergieStG § 26 Abs 1, EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 23.02.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger