05.10.2009 · Anhängiges Verfahren · EG Art 18 · C-253/09
Immobilienerwerb
Letzte Änderung: 5. Oktober 2009, 12:17 Uhr, Aufgenommen: 5. Oktober 2009, 12:17 Uhr
Kommission gegen Republik Ungarn, Klage, eingereicht am 8.7.2009 mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Republik Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie 28 und 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie den Kauf einer in Ungarn belegenen Wohnung als Ersatz für eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnung weniger günstig behandelt als den Kauf einer in Ungarn belegenen Wohnung als Ersatz einer im selben Mitgliedstaat belegenen Wohnung;
- der Republik Ungarn die Kosten aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-253/09
Normen: EG Art 18, EG Art 39, EG Art 43, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 31