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  • 23.11.2009 · Anhängiges Verfahren · EGV 88/97 Art 14 Buchst c · C-371/09

    Antidumpingzollbefreiung

    Letzte Änderung: 23. November 2009, 10:14 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 10:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division eingereicht am 14. September 2009, zu folgenden Fragen:

    1. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden ein in zwei Mitgliedstaaten niedergelassener und betrieblich tätiger Einführer Waren in einen Mitgliedstaat einführt und diese dann sofort in einen anderen Mitgliedstaat befördert, betrifft dann die Bewilligung "besondere Verwendung", die für eine Antidumpingzollbefreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 erforderlich ist, nicht nur eine Zollverwaltung im Sinne von Art. 292 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93?

    2. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden ein Einführer die nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 erforderliche Bewilligung für das Verfahren "besondere Verwendung" nicht erlangt, kann dann gleichwohl eine Antidumpingzollbefreiung gemäß Art. 212a der Verordnung Nr. 2913/92 zur Anwendung kommen?

    3. Falls die zweite Frage zu bejahen ist, wie sind im Hinblick auf die Beurteilung, ob sich ein Wirtschaftsbeteiligter in einer Lage wie der von Isaac offensichtlich fahrlässig verhalten hat, folgende Fragen zu beantworten:

    a) Sind Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 und Art. 292 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 hinreichend klar, so dass das Verhalten eines Wirtschaftsbeteiligten als offensichtlich fahrlässig anzusehen ist, wenn er keine Einsicht in das Amtsblatt nimmt und deshalb nicht erkennt, dass er die vereinfachte Bewilligung nicht in Anspruch nehmen kann, weil nicht nur eine Zollverwaltung betroffen ist?

    b) Falls die einschlägigen Bestimmungen hingegen als komplex einzustufen sind, ist ein Wirtschaftsbeteiligter verpflichtet, sich vor Vornahme der Einfuhren bei den Steuerbehörden zu erkundigen? Spielt es für die Beantwortung dieser Frage eine Rolle, ob der Wirtschaftsbeteiligte subjektiv, aber irrtümlich, zu dem Ergebnis kommt, dass die einschlägigen Vorschriften in ihrer Anwendung klar seien?

    c) Wie ist die Erfahrung eines Wirtschaftsbeteiligten in einer Lage wie der von Isaac einzustufen, dessen Hauptgeschäft in der Einfuhr von Fahrradteilen aus China besteht, der fünf Mitarbeiter beschäftigt, die Einfuhren bearbeiten, und der in einem Zeitraum von 16 Monaten 33 ähnliche Einfuhren vorgenommen hat? Insbesondere: Ist ein solcher Wirtschaftsbeteiligter als erfahren anzusehen?

    d) Dürfen sich die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats bei der Beurteilung, ob sich ein Wirtschaftsbeteiligter in einer Lage wie der von Isaac offensichtlich fahrlässig verhalten hat, auf öffentlich bekannt gemachte Vorschriften wie den Zolltarif des Vereinigten Königreichs stützen, der zwar in bestimmten Dienststellen der Steuerbehörden und öffentlichen Bibliotheken kostenlos eingesehen werden kann, im Internet jedoch nur gegen Entrichtung eines Entgelts für ein Jahresabonnement zur Verfügung steht?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-371/09

    Vorinstanz: High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division

    Normen: EGV 88/97 Art 14 Buchst c, EWGV 2454/93 Art 292 Abs 3, ZKDV Art 292 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 212a, ZK Art 212a