Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.11.2009 · Anhängiges Verfahren · EG Art 87 Abs 1 · C-320/09 P

    Körperschaftsteuerbefreiung als staatliche Beihilfe

    Letzte Änderung: 23. November 2009, 10:17 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 10:17 Uhr

    Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG vom 11.6.2009 T-301/02, eingelegt am 11. August 2009, mit folgenden Anträgen:

    - das Urteil in der Rechtssache T-301/02 wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 87 EG-Vertrag, sowie wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, soweit darin die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer als staatliche Beihilfe eingestuft wird;

    - das Urteil wegen falscher und widersprüchlicher Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufzuheben, soweit darin die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht als bestehende Beihilfe eingestuft wird;

    - das Urteil wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht aufzuheben, soweit darin die mit der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung verfügte Rückforderungsanordnung für rechtmäßig erklärt wird, und infolgedessen

    - die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Übergangsregelung für Steuerkontinuität in Bezug auf Unternehmen der örtlichen Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung zu einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe erklärt wird (Art. 2 der Entscheidung), und/oder, soweit darin Italien aufgegeben wird, die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (Art. 3 der Entscheidung);

    - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-320/09 P

    Vorinstanz: EuG , Urteil vom 11.6.2009 (T-301/02)

    Normen: EG Art 87 Abs 1, EG Art 88 Abs 1, EGV 659/99 Art 1 Buchst b, EGEntsch 193/2003