21.04.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG § 2 · XI R 15/09
Unternehmereigenschaft, Strohmann, Hintermann, Branntwein, Bindungswirkung
Letzte Änderung: 21. April 2011, 12:34 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 12:15 Uhr
1. Sind die streitigen Lieferungen von Branntwein dem Strohmann als Unternehmer zuzuordnen, weil im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsempfängern nur dieser aufgetreten ist?
2. Inwiefern entfaltet eine schriftliche Erklärung des Hintermannes, er habe die Geschäfte veranlasst und ausgeführt, Bindungswirkung, sodass die Umsätze beim Hintermann zu versteuern sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 15/09
Vorinstanz: Finanzgericht des Saarlandes 26.6.2008 1 K 2075/03
Normen: UStG § 2
Erledigt durch: Urteil vom 10.11.2010, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger