20.02.2012 · Erledigtes Verfahren · UStG 1993 § 15a Abs 1 · XI R 16/09
Vorsteuerabzug, Berichtigung, Geldspielautomat, Gemeinschaftsrecht
Letzte Änderung: 20. Februar 2012, 10:29 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 12:15 Uhr
1. Beruht eine nach nationalem Recht gesetzmäßige - mangels entgegenstehender Berufung auf Richtlinienrecht - zwingende Umsatzsteuerveranlagung auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung?
2. Ist der Vorsteuerabzug in einem auf das Abzugsjahr folgenden Jahr bei Berufung eines Automatenaufstellers auf höherrangiges Recht hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Umsätzen mit Geldspielgeräten gemäß § 15a Abs. 1 UStG 1993 zu korrigieren?
3. Ist für die Beurteilung der "maßgeblichen Verhältnisse" i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG 1993 auf die im Abzugsjahr geltende nationale Rechtslage oder, wie sich erst nachträglich ergab, auf das vom nationalen Recht abweichende Gemeinschaftsrecht abzustellen?
4. Inwiefern ist der Vorsteuerabzug gemäß Art. 20 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie zu berichtigen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 16/09
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 13.5.2009 13 K 1501/07 EFG 2009, 1604
Normen: UStG 1993 § 15a Abs 1, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, EWGRL 388/77 Art 20 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 19.10.2011, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger