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  • 24.09.2010 · Anhängiges Verfahren · EG Art 49 · C-318/10

    Entlohnung für Leistungen oder Dienstleistungen, Betriebsausgabenabzug

    Letzte Änderung: 24. September 2010, 14:46 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2010, 14:46 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 02.07.2010, zu folgender Frage:

    Ist Art. 49 des EG-Vertrags in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung - der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt hat sich vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ereignet - dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen steht, wonach Entlohnungen für Leistungen oder Dienstleistungen nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, wenn sie direkt oder indirekt einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen oder einer ausländischen Niederlassung gezahlt oder zuerkannt werden, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, dort keiner Einkommensteuer oder für solche Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegen als dem, dem diese Einkünfte in dem Mitgliedstaat, dessen nationale Regelung in Frage steht, unterlägen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist mit allen rechtlichen Mitteln nach, dass sich diese Entlohnungen auf tatsächliche und ehrliche Geschäfte beziehen und die normalen Grenzen nicht überschreiten, während ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, um Entlohnungen für Leistungen oder Dienstleistungen abziehen zu können, die an einen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen gezahlt wurden, selbst wenn dieser Steuerpflichtige keiner Einkommensteuer oder einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem als der allgemeinrechtlichen Regelung dieses Staates unterliegt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-318/10

    Vorinstanz: Cour de cassation (Belgien)

    Normen: EG Art 49

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen