01.02.2012 · Erledigtes Verfahren · EGRL 30/2003 Art 2 Abs 2 Buchst a · C-503/10
Biokraftstoffe, Zollnomenklatur
Letzte Änderung: 1. Februar 2012, 13:44 Uhr, Aufgenommen: 3. Januar 2011, 14:24 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 20.10.2010, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor dahin auszulegen, dass die Definition von Bioethanol sich auf Erzeugnisse wie das fragliche bezieht (Erzeugnisse wie das fragliche erfasst), das folgende Merkmale und objektive Eigenschaften aufweist:
- Es wird aus Biomasse hergestellt,
- die Herstellung erfolgt mittels einer besonderen Technologie, die in einer von der Klägerin Evroetil AD erstellten Technischen Spezifikation für die Herstellung von Bioethanol beschrieben ist und sich von der Technologie für die Herstellung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs nach einer von derselben Herstellerin erstellten Technischen Spezifikation unterscheidet,
- es enthält mehr als 98,5 % Alkohol und folgende Stoffe, die es zum Verzehr ungeeignet machen: höhere Alkohole - 714,49 bis 8 311 mg/cdm; Aldehyde - 238,16 bis 411 mg/cdm; Ester (Ethylacetat) - 1 014 bis 8 929 mg/cdm,
- es erfüllt die Anforderungen der Europäischen Vornorm Pr EN 15376 für Bioethanol als Kraftstoff,
- es ist für die Verwendung als Kraftstoff bestimmt und wird durch seine Beigabe zu A95-Benzin tatsächlich als Biokraftstoff verwendet und an Tankstellen verkauft,
- es wird nicht in einem besonderen Vergällungsverfahren vergällt.
2. Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30 dahin auszulegen, dass das fragliche Erzeugnis nur dann als Bioethanol eingestuft werden kann, wenn es tatsächlich als Biokraftstoff verwendet wird, oder genügt es, dass es für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt und/oder tatsächlich für die Verwendung als Biokraftstoff geeignet ist?
3. Falls aufgrund der Antworten auf die Fragen 1 und 2 davon auszugehen ist, dass es sich bei dem fraglichen Erzeugnis oder einem entsprechenden Teil davon um Bioethanol handelt, unter welchen Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 geänderten Fassung ist dann das fragliche Erzeugnis einzureihen:
3.1 Sind die Bestimmungen des Kapitels 22 der KN und konkret Position 2207 dahin auszulegen, dass sie die Einreihung des Erzeugnisses Bioethanol umfassen?
3.2 Falls Frage 3.1 bejaht wird, ist dann bei der Einreihung von Bioethanol und konkret des fraglichen Erzeugnisses zu berücksichtigen, ob das Erzeugnis vergällt worden ist (nach den in der Verordnung ÄEGÜ Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung genannten Verfahren oder nach anderen zulässigen Verfahren)?
3.3 Falls Frage 3.2 bejaht wird, sind dann die Bestimmungen der KN bezüglich Position 2207 dahin auszulegen, dass nur vergälltes Bioethanol unter den KN-Code 2207 20 000 einzureihen ist?
3.4 Falls Frage 3.3 bejaht wird, sind dann die Bestimmungen der KN bezüglich Position 2207 dahin auszulegen, dass unvergälltes Bioethanol unter den KN-Code 2207 10 000 einzureihen ist?
3.5 Falls Frage 3.1 bejaht und Frage 3.2 verneint wird, in welche der beiden Unterpositionen - 2207 10 000 oder 2207 20 000 - ist dann das fragliche Erzeugnis einzureihen?
3.6. Falls Frage 3.1 verneint wird, ist Bioethanol dann unter einen der in der Definition nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom angeführten KN-Codes einzureihen und unter welchen?
4. Falls aufgrund der Antworten auf die Fragen 1 und 2 davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem fraglichen Erzeugnis oder einem entsprechenden Teil davon nicht um Bioethanol handelt, ist dann das fragliche Erzeugnis, das die in Frage 1 genannten Merkmale und objektiven Eigenschaften aufweist, als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke einzustufen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-503/10
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Normen: EGRL 30/2003 Art 2 Abs 2 Buchst a, EWGRL 83/92 Art 20 Abs 1, EGV 3199/93, KN Pos 2207 UPos 1000, KN Pos 2207 UPos 2000
Erledigt durch: Urteil vom 21.12.2011
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen