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  • 20.02.2012 · Erledigtes Verfahren · KStG § 9 Abs 1 Nr 2 · I R 102/10

    Spende, Gewinnverwendungsbeschluss, Destinatszahlung, Gemeinnützigkeit

    Letzte Änderung: 20. Februar 2012, 10:17 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr

    Stellen Zahlungen einer Stiftung an einen Destinatär, die auf der Grundlage eines Gewinnverwendungsbeschlusses aus dem festgestellten Jahresüberschuss der Stiftung erfolgen, eine den Spendenabzug ausschließende offene Einkommensverteilung dar, wenn zwischen der Stiftung und dem Destinatär ein mitgliedschafts- oder gesellschafterähnliches Verhältnis besteht?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 102/10

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1.10.2010 1 K 29/08

    Normen: KStG § 9 Abs 1 Nr 2, KStG § 8 Abs 3 S 1, KStG § 10 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 12.10.2011, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger