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  • 08.02.2011 · Anhängiges Verfahren · ZK Art 236 Abs 2 UAbs 2 · C-533/10

    Antidumping-Verordnung, Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftsverordnung

    Letzte Änderung: 8. Februar 2011, 12:32 Uhr, Aufgenommen: 8. Februar 2011, 12:32 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Roubaix (Frankreich), eingereicht am 17.11.2010, zu folgenden Fragen:

    1. Stellt die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftsverordnung, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Marktteilnehmer mit einer individuellen Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, für diesen einen Fall höherer Gewalt dar, der eine Überschreitung der in Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Frist erlaubt?

    2. Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Sind die Zollbehörden, wenn die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsverordnung von einem der WTO angehörenden Staat in Frage gestellt und daraufhin die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung festgestellt wurde, gemäß Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften verpflichtet,

    1. ab der ersten Mitteilung des betreffenden Landes, das die Rechtmäßigkeit der Antidumping-Verordnung in Frage stellt,

    2. ab dem Bericht der Sondergruppe, die die Rechtswidrigkeit der Antidumping-Verordnung feststellt, oder

    3. ab dem Bericht des Berufungsgremiums der WTO, aufgrund dessen die Europäische Gemeinschaft die Rechtswidrigkeit der Antidumping-Verordnung anerkannt hat, von Amts wegen Antidumpingzölle zu erstatten?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-533/10

    Vorinstanz: Tribunal d'instance de Roubaix (Frankreich)

    Normen: ZK Art 236 Abs 2 UAbs 2, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 2 UAbs 2, ZK Art 236 Abs 2 UAbs 3, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 2 UAbs 3

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen