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  • 16.05.2011 · Anhängiges Verfahren · EStG § 34c Abs 1 · C-168/11

    Höchstbetragsberechnung, Vereinbarkeit mit EU-Recht, A nrechnung ausländischer Steuern auf die festgesetzte deutsche Einkommensteuer

    Letzte Änderung: 16. Mai 2011, 13:29 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2011, 15:35 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 09.02.2011 zu folgender Frage:

    Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher - in Einklang mit zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der inländischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt, in der Weise angerechnet wird, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - ergebende inländische Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte - und damit unter Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände - aufgeteilt wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-168/11

    Vorinstanz: BFH , Entscheidung vom 9.2.2011 (I R 71/10)

    Normen: EStG § 34c Abs 1, EStG § 34c Abs 2, EStG § 34c Abs 6 S 2, EStG § 34d Nr 6, EG Art 56, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen