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  • 30.06.2011 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 264 Abs 1 · C-195/11 P

    Antidumpingzoll, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Letzte Änderung: 30. Juni 2011, 10:39 Uhr, Aufgenommen: 30. Juni 2011, 10:39 Uhr

    Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel der Kommission gegen das EuG-Urteil vom 17.02.2011 in der Rechtssache T-122/09, eingelegt am 26.04.2011, mit dem Antrag,

    - das angefochtene Urteil aufzuheben;

    - den Klägerinnen des ersten Rechtszugs die der Kommission im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    (Das Gericht habe ultra petita entschieden, als es den eingeführten Antidumpingzoll vollständig für nichtig erklärt habe, obwohl die Klägerinnen des ersten Rechtszugs selbst einräumten, dass die von ihnen geforderte Anpassung nur dazu geführt hätte, dass auf ihre Erzeugnisse ein niedrigerer Antidumpingzoll erhoben würde. Daher verstoße der Tenor des angefochtenen Urteils gegen Art. 264 Abs. 1 i.V.m. Art. 254 Abs. 6 AEUV und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Nichtigerklärung der gesamten Verordnung, soweit sie die Klägerinnen des ersten Rechtszugs betreffe, stehe nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht anerkannten Nichtigkeitsgrund und sei daher auch ultra petita.)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-195/11 P

    Vorinstanz: EuG , Urteil vom 17.2.2011 (T-122/09)

    Normen: AEUV Art 264 Abs 1, AEUV Art 254 Abs 6, EGV 1355/2008

    Rechtsmittel: Rechtsmittel der Kommission