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  • 07.07.2011 · Anhängiges Verfahren · EGEntsch 892/2002 · C-184/11

    Beihilfe, Steuergutschrift, Investitionsbetrag

    Letzte Änderung: 7. Juli 2011, 16:23 Uhr, Aufgenommen: 7. Juli 2011, 16:23 Uhr

    Klage der Kommission gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 18.04.2011, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen der Kommission 2002/820/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Alava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1), 2002/892/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Alava (ABl. 2002, L 314, S. 1), 2003/27/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1), 2002/806/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35), 2002/894/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipuzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) und 2002/540/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipuzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31) (im Folgenden: Entscheidungen aus dem Jahr 2001) sowie aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Kommission/ Spanien (verbundene Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, im Folgenden: Urteil aus dem Jahr 2006), betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Königreichs Spanien aus diesen Entscheidungen ergeben;

    - das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission an Zwangsgeld in Höhe von 236 044,8 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil aus dem Jahr 2006 vollständig umgesetzt ist, zu zahlen;

    - das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich ergibt aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 25 817,4 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes seit der Verkündung des Urteils aus dem Jahr 2006

    - bis zu dem Tag, an dem das Königreich Spanien die durch die Entscheidungen aus dem Jahr 2001 für rechtswidrig erklärten Beihilfen zurückfordert, wenn der Gerichtshof feststellt, dass die Rückforderung tatsächlich vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erfolgt ist,

    - bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, wenn das Urteils aus dem Jahr 2001 vor diesem Tag nicht vollständig umgesetzt ist;

    - dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-184/11

    Normen: EGEntsch 892/2002, EGEntsch 820/2002, EGEntsch 894/2002, EGEntsch 806/2002, EGEntsch 540/2002, AEUV Art 260

    Rechtsmittel: Klage der Kommission