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  • 08.12.2011 · Anhängiges Verfahren · EGV 60/2004 Art 6 Abs 3 UAbs 3 · C-471/11

    Weißzucker, Einfuhrabgaben

    Letzte Änderung: 8. Dezember 2011, 10:02 Uhr, Aufgenommen: 8. Dezember 2011, 10:02 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland), eingereicht am 14.09.2011 zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14.01.2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem eine im Besitz eines Marktteilnehmers befindliche individuelle Überschussmenge eines Erzeugnisses festgestellt wird, das als Zucker im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung anzusehen ist, dieser Marktteilnehmer zur Entrichtung eines Betrags an den Staatshaushalt verpflichtet ist, dessen Berechnung die Menge des Weißzuckers (Code 1701 99 10 der Kombinierten Nomenklatur), die dem Zuckergehalt des in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisses entspricht, zugrunde gelegt wird und nicht die Menge dieses Erzeugnisses (z. B. Zuckersirup) selbst?

    2. Sind der Berechnung dieses Betrags die höchsten Einfuhrabgaben, die für Weißzucker gelten, statt der höchsten Einfuhrabgaben, die für das im Besitz des Marktteilnehmers befindliche konkrete Erzeugnis gelten, zugrunde zu legen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-471/11

    Vorinstanz: Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland)

    Normen: EGV 60/2004 Art 6 Abs 3 UAbs 3, EGV 60/2004 Art 4 Nr 1, KN Pos 1701 UPos 9910

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen