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  • 14.02.2012 · Erledigtes Verfahren · AEUV Art 110 Abs 1 · C-335/10

    Umweltsteuer, Kraftfahrzeug, Schadstoffklasse

    Letzte Änderung: 14. Februar 2012, 13:18 Uhr, Aufgenommen: 16. Januar 2012, 11:53 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Curte de apel Craiova (Rumänien), eingereicht am 06.07.2010, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare Gebrauchtfahrzeuge oder konkurrierende, vor dem 15. Dezember 2008 zugelassene Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, da diese Steuer möglicherweise eine mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?
    2. Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare Fahrzeuge mit anderen technischen Merkmalen als den oben genannten, die in diesem Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, angewandt wird, da diese Steuer möglicherweise eine mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-335/10

    Vorinstanz: Curte de apel Craiova (Rumänien)

    Normen: AEUV Art 110 Abs 1, EG Art 90 Abs 1

    Erledigt durch: Beschluss vom 13.07.2011

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen