14.02.2012 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1 · C-504/10
Mehrwertsteuersystem, Bemessungsgrundlage, Patentnutzung
Letzte Änderung: 14. Februar 2012, 13:34 Uhr, Aufgenommen: 16. Januar 2012, 12:13 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyssi sud Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 21.10.2010, zu folgenden Fragen:
- Ist mit Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage eine Bestimmung vereinbar, wonach ein Steuerpflichtiger von der Steuer, die er zu entrichten hat, die Steuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die er für die Zwecke seines Unternehmens als Steuerpflichtiger verwendet, abziehen kann, sofern die Steuer gegen ihn von einem anderen Steuerpflichtigen im Inland für ihm gelieferte oder zu liefernde Gegenstände und Dienstleistungen geltend gemacht wird, wenn die Klägerin als Mitanmelderin einer Erfindung, für die noch kein Patent erteilt wurde, bereits ex lege ein Recht hat, die Erfindung selbständig zu nutzen, die Gegenstand des Patents insgesamt ist?
- Lässt die Sechste Richtlinie eine Auslegung dahin gehend zu, dass ein bereits bestehendes gesetzliches Recht des Steuerpflichtigen zur selbständigen Nutzung des Patents die rechtliche Unmöglichkeit bewirkt, die Dienstleistung zur Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen als Steuerpflichtiger zu verwenden, und dass es dadurch zu einem rechtlichen Verbrauch der erworbenen Dienstleistung kommt?
- Hat auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Erfindung noch nicht als Patent registriert ist und nur Anteile übertragen werden, Einfluss auf den Missbrauch des Rechts des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Halifax plc u. a. (C-255/06, Slg. 2006, I-1609)?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-504/10
Vorinstanz: Najvyssi sud Slovenskej republiky (Slowakische Republik)
Normen: EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 27.10.2011
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen