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  • 16.02.2012 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 2309 · C-568/11

    Futtermittelherstellung, Verunreinigung, lysinhaltige Produkte

    Letzte Änderung: 16. Februar 2012, 17:01 Uhr, Aufgenommen: 16. Februar 2012, 17:01 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 14.11.2011, zu folgenden Fragen:

    1. Gehört ein Produkt, das auf der Basis von Zucker durch Fermentierung mit Hilfe des Corynebacterium glutamicum hergestellt wird und - wie in Anlage 1 zum Vorlagebeschluss näher ausgeführt - zu 65 % aus Lysinsulfat und darüber hinaus aus Verunreinigungen aus dem Herstellungsprozess (nicht umgewandeltes Ausgangsmaterial, im Herstellungsprozess verwendete Reagenzien und Nebenprodukte) besteht, zu Position 2309, Position 2922 oder Position 3824 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1719/2005 des Rates vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif?

    Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob die Verunreinigungen absichtlich im Produkt belassen wurden, um es besonders geeignet für die Futterherstellung zu machen oder diese Eignung zu verbessern, oder ob die Verunreinigungen belassen wurden, weil eine Entfernung nicht erforderlich oder zweckmäßig ist? Nach welchen Leitlinien ist dies gegebenenfalls zu beurteilen?

    Ist es für die Beantwortung von Bedeutung, dass es möglich ist, andere lysinhaltige Produkte, wie z. B. "reines" Lysin (> 98 %) und Lysin-HCl-Produkte, herzustellen, die einen höheren Lysingehalt haben als das beschriebene Lysinsulfatprodukt, und ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Gehalt an Lysinsulfat und Verunreinigungen in dem beschriebenen Lysinsulfatprodukt dem von Lysinsulfatprodukten anderer Hersteller entspricht? Nach welchen Leitlinien ist dies gegebenenfalls zu beurteilen?

    2. Wenn davon auszugehen ist, dass die Produktion gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nicht unter die Produktionserstattungsregelung fiel, verstößt es dann gegen das Unionsrecht, wenn die nationalen Behörden im Hinblick auf nationale Rechtssicherheitsgrundsätze und den Grundsatz des Vertrauensschutzes es in einem Verfahren wie dem vorliegenden unterlassen, Erstattungsbeträge zurückzufordern, die der Hersteller in gutem Glauben erhalten hat?

    3. Wenn davon auszugehen ist, dass die Produktion gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Produktionserstattungsregelung fiel, verstößt es dann gegen das Unionsrecht, wenn die nationalen Behörden im Hinblick auf nationale Rechtssicherheitsgrundsätze und den Grundsatz des Vertrauensschutzes in einem Verfahren wie dem vorliegenden befristete Zusagen (Erstattungsbescheinigungen) erfüllen, die der Hersteller in gutem Glauben erhalten hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-568/11

    Vorinstanz: Vestre Landsret (Dänemark)

    Normen: KN Pos 2309, KN Pos 2922, KN Pos 3824

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen