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  • 11.04.2012 · Anhängiges Verfahren · EGV 1659/2005 · C-15/12 P

    Antidumpingzoll, Magnesia-Steine

    Letzte Änderung: 11. April 2012, 13:17 Uhr, Aufgenommen: 11. April 2012, 13:17 Uhr

    Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG vom 16.12. 2011 T-423/09, eingelegt am 13.12.2012, mit folgenden Anträgen:
    - das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären,
    - das angefochtene Urteil des EuGH vom 16.12.2011 T-423/09 aufzuheben und den Rechtsstreit zu entscheiden,
    - den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und folglich den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7.9.2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China gegen sie festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären, soweit dieser den Antidumpingzoll übersteigt, der anwendbar wäre, wenn er auf der Grundlage der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode bestimmt worden wäre, um nach Art. 2 Abs. 10 der (Grund-)Verordnung (EG) Nr. 384/96 die Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr zu berücksichtigen,
    - dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-15/12 P

    Vorinstanz: EuG, Urteil vom 16.12.2011 (T-423/09)

    Normen: EGV 1659/2005, EGV 826/2009, EGV 384/96 Art 11 Abs 9, EGV 384/96 Art 2 Abs 10