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  • 07.05.2012 · Anhängiges Verfahren · UmwStG § 20 Abs 3 · C-164/12

    Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995

    Letzte Änderung: 7. Mai 2012, 12:58 Uhr, Aufgenommen: 2. Mai 2012, 11:25 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 26.01.2012 zu folgenden Fragen:
    1. Ist es mit Art. 43 EG (bzw. Art. 49 AEUV) vereinbar, wenn eine nationale Regelung im Falle der Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft vorsieht, dass das eingebrachte Betriebsvermögen zwingend mit dem Teilwert anzusetzen ist (und damit durch Aufdeckung der stillen Reserven für den Einbringenden ein Veräußerungsgewinn entsteht), sofern das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der dem Einbringenden für die Einbringung gewährten neuen Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist?
    2. Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen: Ist die nationale Regelung mit Art. 43 EG (bzw. Art. 49 AEUV) vereinbar, wenn dem Einbringenden das Recht eingeräumt wird, für die infolge der Aufdeckung der stillen Reserven entstehende Steuer zinsfreie Stundung in dem Sinne beantragen zu können, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden kann, sofern die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-164/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 26.1.2012 (2 K 224/10)

    Normen: UmwStG § 20 Abs 3, UmwStG § 20 Abs 4, EG Art 43, AEUV Art 49

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen