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  • 02.05.2012 · Anhängiges Verfahren · EGRL 20/2002 Art 12 · C-71/12

    Steuer auf Telekommunikationsdienste

    Letzte Änderung: 2. Mai 2012, 11:35 Uhr, Aufgenommen: 2. Mai 2012, 11:35 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Qorti Kostituzzjonali (Malta), eingereicht am 10.02.2012, zu folgenden Fragen:

    Hindern die Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste (Genehmigungsrichtlinie) und insbesondere deren Art. 12 und/oder 13 die Mitgliedstaaten daran, den Betreibern mobiler Telekommunikationsdienste eine finanzielle Belastung aufzuerlegen, die

    a) als eine Verbrauchsteuer bezeichnet und durch nationale Rechtsvorschriften eingeführt wird;

    b) als Prozentsatz der Gebühren berechnet wird, die die Betreiber von Mobilfunknetzen von ihren Nutzern für die Dienstleistungen, die sie ihnen erbringen, verlangen, mit Ausnahme der durch Gesetz ausgenommenen Dienstleistungen;

    c) den Betreibern von Mobilfunknetzen von ihren Nutzern auf individueller Basis gezahlt werden, wobei dieser Betrag in der Folge von allen Betreibern, die Mobilfunkdienstleistungen anbieten, an den Kontrollur tad-Dwana weitergeleitet wird und dieser Betrag nur von den Betreibern, nicht aber von anderen Unternehmen einschließlich solcher, die andere elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, abzuführen ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-71/12

    Vorinstanz: Qorti Kostituzzjonali (Malta)

    Normen: EGRL 20/2002 Art 12, EGRL 20/2002 Art 13

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen