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  • 11.07.2012 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 44 · C-155/12

    Mehrwertsteuer, Warenlagerung, Grundstück, Dienstleistung

    Letzte Änderung: 11. Juli 2012, 11:43 Uhr, Aufgenommen: 11. Juli 2012, 11:43 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 30.03.2012, zu folgenden Fragen:

    1. Sind die Regelungen, die sich aus den Art. 44 und 47 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) ergeben, dahin auszulegen, dass komplexe Dienstleistungen im Bereich der Lagerung von Waren, die die Annahme der Waren in einem Lager, ihre Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, die Aufbewahrung dieser Waren für den Kunden, die Ausgabe der Waren, das Entladen und das Verladen und in Bezug auf einige Kunden das Umpacken von Materialien, die in Sammelpackungen geliefert werden, in individuelle Zusammenstellungen umfassen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind, die gemäß Art. 47 der Richtlinie 2006/112 an dem Ort besteuert werden, an dem das Grundstück gelegen ist?

    2. Oder handelt es sich um Dienstleistungen, die nach Art. 44 der Richtlinie 2006/112 an dem Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger, an den die Dienstleistungen erbracht werden, den ständigen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, oder, wenn es hieran fehlt, an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort besteuert werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-155/12

    Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 44, EGRL 112/2006 Art 47

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen