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  • 29.08.2012 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 73 · C-250/12

    Mehrwertsteuer, Lieferung, unbeweglicher Gegenstand

    Letzte Änderung: 29. August 2012, 11:57 Uhr, Aufgenommen: 29. August 2012, 11:57 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Inalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien), eingereicht am 22.05. 2012, zu folgender Frage:

    Sind die Art. 73 und 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in dem Fall, in dem die Eigenschaft des Verkäufers als mehrwertsteuerpflichtige Person neu bewertet wird und die Gegenleistung (Preis) für die Lieferung eines unbeweglichen Gegenstands von den Parteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde, dahin auszulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage

    a) in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands abzüglich des Mehrwertsteuersatzes besteht, oder dahin, dass sie

    b) in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands besteht?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-250/12

    Vorinstanz: Inalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 78

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen